Da viele der Kandidat:innen aus dem Ausland, mit denen wir im Kontakt sind, nicht wissen, worauf sie achten müssen, haben wir hier zusammengefasst, wie eine solche Zulassung funktioniert.
Deutschkenntnisse und Eignung
Grundsätzlich müssen Ärzt:innen, Pflegefachkräfte oder Fachkräfte aus Gesundheitsberufen und egal ob aus der EU oder sogenannten Drittstaaten ausreichende Deutschkenntnisse sowie die gesundheitliche und persönliche Tauglichkeit nachweisen.
Konkret bedeutet das, dass Sie Sprachkenntnisse auf B2 Niveau vorweisen, Ihr amtliches Führungszeugnis aus Deutschland, dem Heimatland und gegebenenfalls dem Ausbildungsland sowie ein Leumundszeugnis des Herkunftslandes vorlegen und sich einer Untersuchung bei einem/einer deutschen Ärzt:in unterziehen müssen.
Diese:r prüft, ob der oder die Antragssteller:in gesundheitlich geeignet und in der Lage ist, um den jeweiligen Beruf im Gesundheitswesen auszuüben. Hier wird unter anderem nach psychischen und chronischen Krankheiten geschaut.
Für die Approbation als Ärzt:in muss darüber hinaus eine Fachsprachenprüfung auf dem Level C1 abgelegt werden.
Approbation als Ärzt:in - Anerkenntnis Medizinstudium im Ausland
Bei der Approbation als Ärzt:in in Deutschland haben es Anwärter:innen aus europäischen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz einfacher, als ihre Kolleg:innen aus Drittstaaten, denn die Mediziner:innen-Ausbildung in diesen Ländern ist nach gemeinsamen Standards geregelt. Der Abschluss wird automatisch anerkannt.
Approbation als Ärzt:in aus Drittstaaten – Gleichwertigkeitsprüfung nötig
Bei Bewerber:innen aus Drittstaaten prüfen die zuständigen Behörde zunächst, ob das Curriculum der Hochschule oder Universität als gleichwertig mit dem Studium in Deutschland angesehen werden kann.
Eine weitere Option ist eine Kenntnisprüfung, die die Mediziner:innen aus Drittstaaten ablegen können. Diese orientiert sich an der mündlich-praktischen Prüfung des deutschen Staatsexamens und prüft das Wissen in der Diagnosestellung und Behandlung und fokussiert sich dabei auf die Bereiche Chirurgie, Innere Medizin, Notfallmedizin, klinische Pharmakologie, Bildgebende Verfahren sowie Strahlenschutz und Rechtsfragen. Der Test kann zweimal wiederholt werden.
Temporäre Berufserlaubnis als Ärzt:in und Facharzt
Während der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung, der Wartezeit auf die Approbation für Deutschland oder wenn man nur für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland kommen will, ist zudem die Beantragung einer einfachen Berufserlaubnis möglich. Diese ist auf maximal zwei Jahre begrenzt, in denen man nur unter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes mit Approbation praktizieren darf. Voraussetzung für die Berufserlaubnis ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Ärzt:in, ausreichende Deutschkenntnisse sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung, die auch hier nachgewiesen werden muss.
Liegt dagegen bereits eine Approbation als Ärzt:in vor, kann auch ein im Ausland erworbener Facharzt bei der zuständigen Landesärztekammer anerkannt werden. Dafür müssen die Ärzt:innen meist Mitglied der Kammer sein.
Ärzt:innen aus Drittstaaten müssen zudem ein Visum mit Arbeitserlaubnis, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche oder zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vorlegen können. Letzteres gilt für maximal 18 Monate und ist beispielsweise für die temporäre Berufserlaubnis sinnvoll.
Arbeitserlaubnis Gesundheitsfachberufe & Pflegefachkräfte aus Drittstaaten
Für eine Zulassung beziehungsweise Arbeitserlaubnis als Fachkraft in Gesundheitsberufen oder als Pflegefachkraft aus Drittstaaten ist neben der persönlichen und medizinischen Eignung und dem Nachweis der Sprachkenntnisse eine Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung erforderlich. Diese berechtigt dann zur Berufsausübung.
Auch hier gilt, dass die Berufsausbildung mit der entsprechenden Ausbildung in Deutschland gleichwertig sein muss, was auch durch zusätzliche einschlägige Berufserfahrung erreicht werden kann. Reicht dies nicht aus, ist ebenfalls eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang möglich, um die nötige Qualifikation zu erwerben.
Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen darüber hinaus eine Aufenthaltsgenehmigung (Visum), die die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt.
Arbeitserlaubnis Pflegefachkräfte aus EU-Staaten
Für Pflegekräfte aus europäischen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ist die Arbeitserlaubnis wie auch bei den Ärzt:innen deutlich einfacher zu erwerben, da auch hier eine automatische Anerkennung der Ausbildung erfolgt. Selbstverständlich müssen trotzdem alle weiteren Unterlagen zur Tauglichkeit und eigenen Person eingereicht werden.
Zuständigkeiten bei der Zulassung in Deutschland
Grundsätzlich unterstützt die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit bei der Anerkennung von ausländischen Ausbildungen. Die konkrete Zulassung wird dann von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland erteilt. Entsprechend fordern die Landesämter einen Nachweis über die Zuständigkeit. Dies kann in Form einer Interessensbekundung beziehungsweise Beschäftigungszusage eines Arbeitgebers, Bewerbungen auf offene Stellen oder einem aktuellen Hauptwohnsitz oder Nachweis eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem Bundesland bestätigt werden.
Eine List der zuständigen Behörden in den verschiedenen deutschen Bundesländern für die Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis für Fachkräfte finden Sie am Ende des Artikels.
Nachweise zur Ausbildung und Ihrer Person
Darüber hinaus müssen selbstverständlich bei allen Anfragen zur Approbation oder Berufsanerkennung das Abschlusszeugnis der Berufsausbildung, Nachweise und Arbeitszeugnisse zu allen relevanten Berufserfahrungen sowie ein vollständiger Lebenslauf, die Geburtsurkunde und ein Identitätsnachweis eingereicht werden. Manchmal wird darüber hinaus eine Unbedenklichkeitserklärung der im Heimatland zuständigen Behörde verlangt.
Nachweise zur Ausbildung
Bei der Approbation als Ärzt:in oder der Zulassung als Pflegefachkraft aus Drittstaaten sowie bei der Zulassung als Fachkraft in Gesundheitsberufen ist zudem eine Fächer- und Stundenübersicht mit den theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden beziehungsweise das Curriculum der Hochschule oder Universität einzureichen, damit die Behörden die Gleichwertigkeit der Ausbildung zu deutschen prüfen können.
Alle Unterlagen sind in der Originalsprache sowie in Deutsch einzureichen – übersetzt durch einen amtlichen Dolmetscher.
Bewerber:innen müssen zudem beachten, dass seit März 2022 in Deutschland eine Impfpflicht für das Coronavirus gilt.
Dauer und Kosten
Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis beantragen, müssen Sie in den meisten Fällen von einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten ausgehen. Vor allem bei Anträgen aus Nicht-EU-Staaten kann die Überprüfung alle Unterlagen zeitaufwändig sein – in Einzelfällen benötigen die Behörden über ein Jahr.
Die Zulassung ist zudem gebührenpflichtig und kostet zwischen 100 und 360 Euro. Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für die amtliche Übersetzung der Unterlagen sowie das Visum.
Antrag aus dem Ausland möglich
Mediziner:innen, Pflegefachkräfte und Fachkräfte für Gesundheitsberufe können aus dem Ausland heraus bereits Ihre Approbation oder Anerkennung beantragen. Prinzipiell ist es sinnvoll, rechtzeitig mit dem Erwerben der nötigen Deutschkenntnisse zu beginnen und sich damit auseinanderzusetzen, welche weiteren Qualifikationen nötig sein könnten. Darüber hinaus muss ein Visum beantragt werden und Bewerber:innen aus Nicht-EU-Staaten sollten sich rechtzeitig Gedanken machen, wo in Deutschland sie arbeiten wollen und sich nach entsprechenden Stellen umschauen. Nur so kann die zuständige Behörde für die Zulassung ermittelt werden.
Checkliste Approbation & Berufsanerkennung Fachkräfte Gesundheitswesen
Für den Überblick haben wir hier noch einmal zusammengefasst, was Sie an Unterlagen für den Antrag zur Berufserlaubnis in Deutschland benötigen und einreichen müssen:
- Lebenslauf mit Unterschrift
- Geburtsurkunde und ggf. Namensänderungsurkunde
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Amtliches Führungszeugnis aus Deutschland
- Amtliches Führungszeugnis aus Ihrem Heimatland / Herkunftsland
- Ggf. Amtliches Führungszeugnis des Ausbildungslandes
- Leumundszeugnis des Herkunftslandes/ des Landes, wo der Beruf ausgeübt wurde (Certitificate of good standing)
- Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes bestätigt wird
- Unterlagen zu Ihrer Ausbildung in original und deutsch (amtlich übersetzt)
- Ausbildungsnachweis
ggf. Fächer- und Stundenübersicht
ggf. Nachweise über absolvierte Praktika
ggf. Nachweise über Berufserfahrungen - Zeugnisse bisheriger Arbeitgeber (wenn vorhanden)
- Zertifikat B2 Deutschkenntnisse (kann nachgereicht werden)
- bei Ärzten: Fachsprachennachweis C1-Level Deutsch
Nach Bedarf:
- Nachweis der Zuständigkeit für die Landesbehörde (z.B. Einstellungszusage, Nachweis Wohnsitz, o.ä.)
- Erfolgreicher Abschluss Kenntnisprüfung
- In Deutschland erworbene Zusatzqualifikationen
Für Fachkräfte und Akademiker:innen aus nicht EU-/Nicht-EWR-Staaten:
- Visum mit Arbeitserlaubnis ODER
- Visum zur Arbeitsplatzsuche ODER
- Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (max. 18 Monate)
Zuständige Behörden
Für allgemeine Fragen und Übersicht:
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit
- Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe
Links zu den zuständigen Landesbehörden für die Approbation von Ärzt:innen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
Regierung von Oberbayern
Regierung von Unterfranken - Hessen
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Hamburg
- Berlin
- Bremen
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
- Brandenburg
- Thüringen
Links zu den zuständigen Landesbehörden für die Berufsanerkennung bei Fachkräften des Gesundheitswesens: