Fundstücke & Wissen
Datum: 7. Februar 2023

Das digitale Erbe regeln

Was muss ich beachten nach dem Tod von Angehörigen? Und wie bekomme ich Zugriff auf die digitalen Konten und Accounts?

Einen geliebten Menschen zu verlieren, ist immer schwer. Neben dem Schock und der Trauer ist aber oft auch schnelles Handeln gefragt. Egal ob Todesbescheinigung, Koordination der Bestattung oder Versicherungsleistung, all diese Aufgaben liegen in den Händen der Hinterbliebenen.

Neben diesen Hindernissen können noch weitere Probleme, auch zu einem späteren Zeitpunkt, auftreten. Ein Kandidat hatte uns von seiner Herausforderung berichtete, an die E-Mails der verstorbenen Partnerin zu kommen. Aus Sicht von Google gehöre der Account seiner Frau – und, da unser Kandidat die Passwörter nicht kannte, hatte er im ersten Moment auch kein Recht, darauf zuzugreifen. Entsprechend konnte er zum Teil wichtige Mails nicht beantworten – und uns keine Bewerbungsunterlagen zukommen lassen. Daraufhin beschlossen wir, uns der Sache anzunehmen und zu prüfen, wie mit dem digitalen Erbe verfahren werden kann. Im Rahmen unserer Recherche mussten wir feststellen, dass es dazu nur vereinzelt Informationen gibt. Deswegen haben wir unsere Ergebnisse hier zusammengefasst.

Einsicht beantragen

Wie auch bei allen anderen Abonnements und Verträgen wie beispielsweise Rundfunkbeitrag, Kabelfernsehen oder Energieversorger müssen auch digitale Konten und Accounts aufgelöst werden. Das ist unter anderem wichtig, um weitere Kosten zu vermeiden. Allerdings kann es bei rein digitalen Konten wie zum Beispiel E-Mail-Accounts oder auch Profilen bei sozialen Medien wichtig sein, vor der Löschung Einsicht zu erhalten und wichtige Informationen zu sichern. Dies ist oft aber nicht so einfach.

In der Regel muss das digitale Konto dafür auf den oder die Partner:in umgeschrieben werden. Um dies zu beantragen, müssen die Unternehmen, wie beispielsweise Meta oder Google, per Mail angeschrieben und über das Ableben informiert werden. Die Unternehmen gewähren dann in der Regel Einsicht – außer die verstorbene Person hat dies explizit untersagt. Normalerweise wird dabei die Sterbeurkunde als Nachweis über den Tod des oder der Inhaber:in verlangt. Entsprechend sollte diese direkt mit eingeschickt werden. Achten Sie zudem darauf, das Unternehmen explizit um Einsichtnahme zu bitten, da dieses nach dem Ableben der Person das Konto auch löschen kann.

Das digitale Erbe vorher regeln

Mittlerweile ist es bei einigen Unternehmen zudem möglich, den digitalen Nachlass schon vorher zu regeln. Einige Anbieter haben dafür vorgefertigte Formulare, die den Prozess so unkompliziert wie möglich gestalten sollen. Google beispielsweise hat einen digitalen Vordruck, welche den Umgang mit dem Konto der verstorbenen Person regelt und bietet zudem den Inaktivitätsmanager an, über welchen ebenfalls der Umgang mit dem digitalen Vermächtnis geregelt werden kann. Beispielsweise kann hier festgelegt werden, nach welcher Zeit ohne Aktivität das Konto automatisch gelöscht werden soll. Genaue Informationen dazu finden Sie hier.

Die Sterbeurkunde beantragen

Bevor sich um den digitalen Nachlass gekümmert wird, sind nach dem Tod eines Angehörigen zunächst einige andere Dinge zu regeln. Vor allem die Beantragung der Sterbeurkunde sollte umgehend erfolgen, da diese für die Auflösung aller Konten und Verträge – auch digitaler – benötigt wird.

Die Sterbeurkunde wird beim zuständigen Standesamt beantragt. In jedem Fall muss dafür der Totenschein, der Personalausweis sowie die Geburtsurkunde der verstorbenen Person im Original vorgezeigt werden. Bei Ehepartner:innen muss zudem die Heiratsurkunde beziehungsweise im Falle einer Scheidung auch das Urteil mit dem entsprechenden Rechtskraftvermerk eingereicht werden. Bei verwitweten Personen muss die Sterbeurkunde des/der Partner:in mit eingereicht werden.

Weitere To Dos

Nach der Beantragung der Sterbeurkunde sind verschiedene weitere Dinge zu beachten und sollten einigermaßen zügig umgesetzt werden. Beispielsweise muss, wenn es kein Testament gibt, ein Erbschein beantragt werden, um die weltlichen Besitztümer unter den Hinterbliebenen aufteilen zu können.

Damit keine zusätzlichen Kosten entstehen, sollte zudem schnellstmöglich die Wohnung der verstorbenen Person gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt auch beim Ableben der Mieter:innen, weshalb die Erb:innen die Miete für diese Zeit entrichten müssen. In den darauffolgenden Wochen sollten sich die Hinterbliebenen weiter über die verschiedenen Versicherungen informieren, um diese zu Kündigen oder eventuell Leistungen beziehen zu können. Außerdem können verschiedene Rentenansprüche, wie Waisen- oder Witwenrente, geltend gemacht werden.

Zudem sollte das Auto der verstorbenen Person abgemeldet und das Finanzamt benachrichtigt werden. Auch wenn Sie die Sterbeurkunde bereits über die Stadt beantragt und erhalten haben, werden diese Informationen nicht an anderer Ämter oder Referate weitergeleitet.

Hinweis: Haben Sie einen Fehler entdeckt oder aktuelle Informationen zu diesem Thema? Dann geben Sie uns gerne einen Hinweis, damit wir den Artikel aktualisieren können.

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