Arbeiten als Arzt in der Schweiz – Der einfache und schnelle Weg zu einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
Deutsche Fachärzte (m/w/d) sind in der Schweiz besonders gefragt und wie wir bereits gemeldet haben, rekrutieren wir aktuell als Personalberatung für eine Schweizer Gruppe Mediziner für das Berner Oberland. Hier noch einmal das Stellenangebot.
Die Online-Redaktion der Kontrast Personalberatung GmbH aus Hamburg hat dazu recherchiert, wie aufwendig die Anerkennung von Diplomen und Approbationen aus dem Ausland ist und wie diese von statten geht.
Ergebnis: Mit überschaubarem Aufwand steht einem finanziell sehr lohnenden Berufswechsel in die Schweiz nichts im Weg.
Wer muss sein Diplom anerkennen lassen?
Personen mit Diplom aus einem Staat der EU/EFTA benötigen für die berufliche Niederlassung in der Schweiz eine Diplomanerkennung. Dauert der Aufenthalt länger als 3 Monate, muss innerhalb von 8 Tagen nach dem Zuzug eine gültige Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen sein.
Benötigt werden dafür sowohl der Personalausweis als auch ein gültiger Arbeitsvertrag bzw. eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Die Anerkennung von Diplomen – wie funktioniert es
Zwischen EU/EFTA-Staaten und der Schweiz bestehen spezielle Abkommen, basierend auf dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA), zur Übernahme von Diplomen. Daraus folgt eine Unterscheidung von direkten Anerkennungen und indirekten Anerkennungen von Diplomen und Weiterbildungstiteln.
Eine direkte Anerkennung erfolgt, wenn das Diplom in einem der Vertragsstaaten erfolgt und folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Der Inhaber des Diploms oder der Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit aus der Schweiz oder eines EU/ EFTA-Staates,
- das Diplom (inklusive aller Bescheinigungen) entspricht den EU-Richtlinien (2005/36/EG) bzw. des EFTA-Übereinkommens und
- das Diplom (inklusive zusätzlicher Ausweise) wurde von den, in den Richtlinien / Übereinkommen aufgeführten, Behörden ausgestellt
Eine indirekte Anerkennung erfolgt, wenn ein Vertragsstaat das Diplom aus einem Drittstaat anerkannt hat, die Schweiz diese Anerkennung übernimmt. Die Voraussetzungen sind:
- Der Inhaber des Diploms oder der Ehepartner besitzt eine Staatsangehörigkeit aus der Schweiz oder eines EU-/ EFTA-Staates,
- der Inhaber des Diploms im Vertragsstaat ist uneingeschränkt mit den gleichen Rechten zur Berufsausübung ausgestattet, wie jene Personen, welche im Anerkennungsstaat die Ausbildung absolviert und s entsprechende Diplom erworben haben (gemäß EU-Richtlinie),
- der Inhaber des Diploms hat im entsprechenden Beruf im Anerkennungsstaat und/oder der Schweiz eine entsprechende klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren – darf aber nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und
- der Inhaber des Diploms verfügt über Kenntnisse der schweizerischen Amtssprache (mindestens Niveau B2).
Was tun, wenn das Diplom nicht anerkannt wird?
Möchte eine Ärztin (m/w/d) zur freien Berufsausübung zugelassen werden, deren Diplom nicht anerkannt wurde, so muss diese ein eidgenössisches Diplom erwerben.
Entscheidungen über die dazu nötigen Voraussetzungen trifft die Medizinalberufe-Kommission (MEBEKO).
Für eine Prüfung durch die MEBEKO müssen folgende Unterlagen eingereicht werden (anfallende Gebühr ca. CHF 600.- bis 800.-):
- Aktueller Lebenslauf
- Identitätsnachweis
- Abiturzeugnis (Kopie inkl. offizieller Übersetzung)
- Diplom (Kopie inkl. offizieller Übersetzung)
- Liste der Prüfungen, welche während des Studiums abgelegt wurden (inkl. offizieller Übersetzung)
- Wenn vorhanden, detaillierte Nachweise über Berufserfahrung im Ausland. Diese beinhalten die Angaben der Dauer (Start/Ende), der Funktion und des Grades der Beschäftigung. Auch von diesen Dokumenten ist eine offizielle Übersetzung nötig.